Container bereit für den weiteren Transport, ein Gabelstapler steht parat und ein Flugzeug hebt im Hintergrund ab, Logistikkonzept
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Transportbestimmungen für Abfälle

Internationaler und Transport in Österreich

Lesedauer: 3 Minuten

Internationaler Abfalltransport 

Im internationalen Transport gelten die Bestimmungen der EU-Abfall-verbringungsverordnung bzw. ergänzend die Verordnung über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen zur Verwertung in Nicht-OECD Staaten und nationale Bestimmungen gemäß §§ 66 ff AWG. Je nach Staat und Abfallart besteht Notifizierungspflicht (in Österreich ist dafür das Bundesministerium für Klimaschutz (BMK) Genehmigungsbehörde), die Pflicht zur Mitführung von Transportdokumenten gemäß Art. 18 Abfallverbringungsverordnung („Grüne Abfälle“) oder ein Verbringungsverbot.

Erleichterungen gibt es für Abfallverbringungen zwischen Österreich und Deutschland durch ein eigenes Abkommen (BGBl. III Nr. 72/2009). Die Erleichterungen beschränken sich auf spezielle Abfallarten und vorgegebene Grenzübergänge.

Es sind jedenfalls entsprechende und vollständige Transportpapiere von den Abfallbesitzern an die Transporteure zu übergeben, damit ein reibungsloser Transport durchgeführt werden kann. Allfällige ergänzende Vorgaben anderer Staaten bezüglich Transport von Abfällen sind zu berücksichtigen (z.B. A-Tafel in Deutschland). Neben Abfall-Transportpapieren sind weitere Dokumente (siehe Zusammenstellung) mitzuführen.

Wahl des Verkehrsmittels

In der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket (BGBl. I Nr. 200/2021) wird ab 2023 sowohl innerstaatlich durch § 15 Abs. 9 AWG als auch bei Abfallverbringungen durch § 69 Abs. 9 AWG die Wahl des Verkehrsmittels aus Klimaschutzgründen eingeschränkt.

Entsprechende Vorgaben bezüglich verpflichtender Transporte per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgas-potential (z.B. Antrieb mittels Brennstoffzelle oder Elektromotor) sind ab 1. Jänner 2023 zu berücksichtigen. Der Strafrahmen bei Nichteinhaltung beträgt bis 8.400 Euro.

Transport von Abfällen in Österreich 

Beim Transport von Abfällen innerhalb von Österreich wird zwischen Transport gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle unterschieden.

Transport nicht gefährlicher Abfälle in Österreich

Für die gewerbsmäßige Beförderung nicht gefährlicher Abfälle ist gemäß § 15 Abs. 7 AWG ein Dokument mitzuführen, aus welchem

  • der Übergeber
  • der Übernehmer
  • die Masse der Abfälle in Kilogramm
  • eine kurze Beschreibung der beförderten Abfälle

hervorgeht.

Aus der Regierungsvorlage (1005—XXIV.GP) zur AWG-Novelle 2010 (BGBl. I Nr. 9/2011):

„Das Dokument, das mitzuführen ist, ist formfrei, muss jedoch die genannten Inhalte aufweisen. Ausreichend ist beispielsweise ein gemäß den Vorgaben des Art. 6 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr ausgefüllter, leserlich geschriebener Frachtbrief (CMR-Frachtbrief)...

Der Werkverkehr im Sinne der §§ 10 und 11 Güterbeförderungsgesetz ist von dieser Bestimmung nicht umfasst. Die Werkverkehrsregelung gilt u.a. für Abfallsammler und -behandler, die Abfälle entsprechend ihres Genehmigungsumfangs (§ 24a AWG) transportieren. Um Verzögerungen bei einer Kontrolle von Transporten zu vermeiden, sollte bei jedem innerbetrieblichen Transport ein Nachweis darüber mitgeführt werden, dass es sich bei diesem Transport um einen innerbetrieblichen Transport handelt.“

Transport gefährlicher Abfälle in Österreich 

Für den innerbetrieblichen Transport gefährlicher Abfälle, z.B. von einem Betriebsstandort zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers, sind gemäß § 15 Abfallnachweisverordnung Unterlagen mit einer Abfallbeschreibung, der Masse des Abfalls in Kilogramm, der Bestimmungsort sowie Name, Anschrift und Identifikationsnummer mitzuführen. Die Unterlagen sind zumindest 7 Jahre aufzubewahren.

Beim Transport gefährlicher Abfälle sind bei Abholung durch den Abfallsammler (fährt im Werkverkehr!) allfällig ADR-Dokumente und Begleitscheine mitzuführen. Entsprechende Einträge sind im Begleitschein vorzunehmen.

Als Aufzeichnungspflichten für Transporteure (mit Konzession) gelten gemäß § 17 Abs. 1 AWG die Sammlung und Aufbewahrung (einer Kopie) des Begleitscheins oder die Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das EDM-Register (Hinweis: keine Kontrollmöglichkeit für den Transporteur und bis zu 6 Wochen zeitlich verzögert!).

Die Aufzeichnungen sind für allfällige behördliche Kontrollen 7 Jahre aufzubewahren.

Eine Abfallbilanz hat ein Transporteur, soweit er Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördert, nicht zu erstellen. Bei Verfügungsgewalt über den Abfall, ausgenommen bei nicht Zustellbarkeit (siehe unten), gelten die Bestimmungen für Abfallsammler und -behandler (Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, Verlässlichkeit, allfällig genehmigtes Zwischenlager, elektronische Aufzeichnungen, Abfallbilanz, …).

Registrierungspflicht für Abfalltransporteure 

Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie sind Transporteure von Abfällen registrierungspflichtig und Transporteure gefährlicher Abfälle aufzeichnungspflichtig.

Durch die Streichung der Ausnahme von der Registrierung für Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern, im § 21 Abs 2b Z. 2 AWG besteht nun Registrierungspflicht im EDM-Portal. Der Eintragungswortlaut „Abfalltransporteur …“ ist bei den Stammdaten zu bestätigen. Eine entsprechende Abfrage Transporteure steht im Register „Suchen / Auswerten“ zur Verfügung.

Hinweis zur Zustellbarkeit beim Transport gefährlicher Abfälle gemäß § 19 AWG 

Können gefährliche Abfälle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur dieser Abfälle diese dem Übergeber zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder dem Transporteur nicht zumutbar, hat er eine entsprechende Behandlung der gefährlichen Abfälle auf seine Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.

Stand: 21.01.2022

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