Verjährung und Verfall
Definitionen - Urlaubsanspruch - Dienstzeugnis - Verfallsregeln
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Verjährung bedeutet, dass mit Ablauf einer bestimmten Frist das Klagerecht erlischt. Ein verjährter Anspruch kann nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden, bleibt aber als so genannte "Naturalobligation“ bestehen.
Verjährte Forderungen sind zwar nicht klagbar, aber zahlbar. Ein trotz Verjährung gezahlter und geschuldeter Betrag kann nicht rückgefordert werden.
Verfall bedeutet, dass das Recht als solches untergeht. Der verfallene Anspruch erlischt vollständig. Verfallsfristen finden sich in Gesetzen und Kollektivverträgen und sind zumeist kürzer als die Verjährungsfrist.
Verfallsregelungen erfordern eine rasche, oftmals schriftliche Geltendmachung der Ansprüche!
Allgemeine Verjährung
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, beispielsweise Lohn- und Gehaltsforderungen oder Zulagen, beträgt 3 Jahre ab Fälligkeit des Anspruchs.
Beispiel:
Ein Angestellter wird zum 30.6. 2021 gekündigt. Die ihm zustehende Abfertigung alt ist am 30.6.2021 fällig, ist jedoch nicht bezahlt worden. Der Anspruch auf Abfertigung alt verjährt mit Ablauf des 30.6.2024 und kann danach nicht mehr erfolgreich eingeklagt werden. Der beklagte Arbeitgeber muss allerdings in einem Prozess die eingetretene Verjährung einwenden.
Verjährung von Urlaubsanspruch und Dienstzeugnis
Ein Urlaubsanspruch verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Somit sind jeweils der Urlaub des laufenden Jahres und die Urlaube der beiden vorangegangenen Urlaubsjahre noch nicht verjährt. Zu beachten ist, dass bei jeder Urlaubskonsumation zunächst immer der älteste noch offene Urlaub verbraucht wird.
Beispiel:
Ein Angestellter ist am 1.1.2021 eingetreten. In den Jahren 2021, 2022 und 2023 verbraucht er keinen Urlaub. Am 1.1.2024 entsteht ein neuer Urlaubsanspruch; mit diesem Zeitpunkt ist der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2021 verjährt.
Der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses verjährt erst nach 30 Jahren.
Tipp!
Es empfiehlt sich aus Beweissicherungsgründen, die Kopie eines ausgestellten Dienstzeugnisses 30 Jahre lang aufzuheben.
Gesetzliche Verfallsregelungen
Ersatzansprüche des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers aus einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also auf Kündigungsentschädigung bzw. Schadenersatz, müssen bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei um die Fälle des unberechtigten vorzeitigen Austritts, der frist- oder terminwidrigen Kündigung oder einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung.
Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, die auf leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers (Unachtsamkeit) beruhen, müssen bei Nichteinigung binnen 6 Monaten ab Kenntnis des eingetretenen Schadens gerichtlich geltend gemacht werden. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden bleibt es grundsätzlich bei der normalen 3-jährigen Verjährungsfrist. Kollektivvertragliche Regelungen sind zu beachten!
Beispiel:
Ein Mitarbeiter verursacht aus Unachtsamkeit am 27.6.2023 einen Schaden an einer Maschine. Der Arbeitgeber erfährt davon am 30.6.2023. Die Schadenersatzklage gegen den Mitarbeiter muss spätestens am 31.12.2023 beim Arbeitsgericht eingebracht sein.
Der Verschuldensgrad wird erst im Gerichtsverfahren geklärt. Daher ist es empfehlenswert, in Zweifelsfällen binnen 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens zu klagen, um den Anspruch auch dann nicht zu verlieren, falls das Gericht das schädigende Verhalten des Arbeitnehmers als leicht fahrlässig qualifiziert.
Kollektivvertragliche Verfallsregelungen
Zahlreiche Kollektivverträge verkürzen die Fristen für die Geltendmachung entweder aller oder einzeln aufgezählter Ansprüche, wie etwa bloß für Überstunden. Diese Fristen betragen häufig 3 bis 6 Monate. Macht der Arbeitnehmer den Anspruch innerhalb der kurzen Verfallsfrist gegenüber dem Arbeitgeber geltend, bleibt ihm meist bei Nichtzahlung oder Strittigkeit des Anspruchs die 3-jährige Verjährungsfrist für die gerichtliche Geltendmachung gewahrt.
Ob in einer bestimmten Branche arbeitsrechtliche Verfallsfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, ergibt sich aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag. Die Regelungen variieren sehr stark. Es ist daher anhand des Wortlauts der jeweiligen kollektivvertraglichen Verfallsbestimmung genau zu eruieren, ab wann und für welche Ansprüche eine Verfallsfrist zu laufen beginnt.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024