Urlaubsersatzleistung (arbeitsrechtlich)
Begriff – Urlaub aus alten Urlaubsjahren – Rückverrechnung von zu viel verbrauchtem Urlaub – Sonderfälle der Beendigung
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Begriff
Besteht zum Beendigungszeitpunkt ein noch offener Urlaub ist dieser unabhängig von der Beendigungsart anteilig abzugelten.
Zur Berechnung dieser Urlaubsersatzleistung ist zunächst der anteilsmäßige Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres zu ermitteln, wobei der bereits konsumierte Urlaub des laufenden Urlaubsjahres von diesem anteilsmäßigen Urlaubsanspruch abzuziehen ist.
Aliquoter Urlaub = (Jahresurlaub x Kalendertage des Urlaubsjahr) : 365 (366 im Schaltjahr)
Beispiel:
Beginn Dienstverhältnis: 1.3.2013
Beginn laufendes Urlaubsjahr: 1.3.2023
Ende Dienstverhältnis (DG-Kündigung): 31.10.2023
Kalendertage des Urlaubsjahres 245 (1.3.- 31.10)
Urlaubskonsum im laufenden Urlaubsjahr 8 Werktage
Anteilsmäßiger Urlaub 20,14 Werktage
(30 x 245): 365
Urlaubsersatzleistung 12,14 Werktage
(20,14 - 8)
Vorsicht!
Ein überwiegender Teil der Lehrmeinungen geht davon aus, dass ein kaufmännisches Runden der ermittelten Urlaubstage nicht zulässig ist!
Die Ersatzleistung berechnet sich dann nach der bekannten Formel für die Urlaubsentschädigung:
Monatsgehalt
+ regelmäßige Entgeltsbestandteile
+ 1/12tel Urlaubsbeihilfe/-zuschuss
+ 1/12tel Weihnachtsremuneration
Summe Urlaubsentgelt
: 26 x Anzahl der von der Urlaubsersatzleistung umfassten Werktage
Vorsicht!
Bei 5-Tage-Woche beträgt der Divisor 22!
Urlaub aus „alten“ Urlaubsjahren
Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt eine Entschädigung des Urlaubs, d.h. eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist (keine Aliquotierung!).
Anspruchsverlust bei vorzeitigem Austritt – Gesetzesbestimmung unionsrechtswidrig
Beim unberechtigten vorzeitigen Austritt gebührte in der Vergangenheit keine Urlaubsersatzleistung für das laufende Urlaubsjahr. Die maßgebliche Bestimmung im Urlaubsgesetz wurde jedoch vom EuGH im Jahr 2021 als unionsrechtswidrig eingestuft und ist somit nichtig.
Davon ausgehend steht einem Dienstnehmer auch bei einem Austritt ohne wichtigen Grund eine Urlaubsersatzleistung für den noch offenen Urlaubsanspruch zu. Nach Ansicht des EuGHs ist allerdings eine finanzielle Abgeltung des über den unionsrechtlichen vierwöchigen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsteils nicht geboten.
Zwischenzeitlich wurde auch eine Klarstellung im österreichischen Urlaubsgesetz vorgenommen und die Regelung dahingehend abgeändert, dass dem Arbeitnehmer im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr gebührt. Die Neuregelung trat mit 1.11.2022 in Kraft.
Rückverrechnung von zu viel verbrauchtem Urlaub
Hat ein Dienstnehmer zum Beendigungszeitpunkt mehr Urlaubstage verbraucht, als ihm anteilsmäßig zustünde, hat er das Urlaubsentgelt für die zu viel konsumierten Urlaubstage nur bei bestimmten Beendigungsarten zurückzuerstatten, nämlich bei
- unberechtigtem vorzeitigen Austritt und
- verschuldeter Entlassung.
Der Rückzahlungsbetrag richtet sich nach dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt.
Beispiel: Beginn Dienstverhältnis 1.3.2013 (30 x 245) : 365 Konsumierter Urlaub 25 Werktage Es ist daher das Urlaubsentgelt für 4,86 Werktage zurückzuerstatten. |
Tod des Arbeitnehmers
Die Urlaubsersatzleistung gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet.
Teilzeitbeschäftigung gemäß Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz
Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz durch
- Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers,
- begründeten vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers,
- Kündigung seitens des Arbeitgebers,
- einvernehmliche Auflösung,
ist der Berechnung der Ersatzleistung jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 14.05.2024