Montage eines Kalenderblattes und einer Uhr
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Beginn und Dauer der BV-Beitragspflicht

Beginn bei Ersteintritten - Beginn bei Wiedereintritten innerhalb von 12 Monaten - Ende der Beitragspflicht

Lesedauer: 3 Minuten

Beginn bei Ersteintritten

Die BV-Beitragspflicht fängt grundsätzlich mit dem Beginn des zweiten Monats des Arbeitsverhältnisses an.

Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses ist jedenfalls BV-beitragsfrei. Damit wird darauf Rücksicht genommen, dass in den meisten Arbeitsverhältnissen die jederzeitige Auflösbarkeit im ersten Monat (Probezeit) gegeben ist. Endet das Dienstverhältnis (Arbeiter-, Angestelltendienstverhältnis bzw. Lehrverhältnis oder freies Dienstverhältnis) rechtmäßig vor oder mit Ablauf eines Monats, besteht keine Beitragspflicht. Auf die Existenz einer Probezeit kommt es für die BV-Beitragsfreiheit des ersten Monats nicht an, doch erleichtert eine solche die Rechtmäßigkeit der Auflösung (ansonsten nur einvernehmlich oder bei sehr kurzen Kündigungszeiten denkbar).

Die Beitragsfreiheit des ersten Monats gilt auch für Lehrlinge; dass ihre Probezeit drei Monate beträgt, verlängert die Beitragsfreiheit nicht.

Der erste Monat bzw. das für den ersten Monat gebührende Entgelt (inklusive darauf entfallende Sonderzahlungsanteile) ist auch dann BV-beitragsfrei, wenn das Dienstverhältnis über den ersten Monat hinaus andauert, also nicht schon im ersten Monat endet.



Beispiel 1 (Probemonat):
Beginn des DV  1. Februar 2024
Ende des DV   28. Februar 2024  Auflösung im Probemonat
keine BV-Beitragspflicht, auch nicht für die allfällige Urlaubsersatzleistung


Beispiel 2 (mit oder ohne Probemonat):
Beginn des DV  7. Jänner 2024
Ende des 1. Monats  6. Februar 2024                         Fortsetzung des DV
BV-Beitragsfreiheit des Jänner-Entgelts und des Entgelts für den 1. bis 6. Februar,
BV-Beitragspflicht ab 7. Februar.


Beginn bei Wiedereintritten innerhalb von 12 Monaten

Wird innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen, besteht die BV-Beitragspflicht schon ab dem 1. Tag dieses weiteren Arbeitsverhältnisses.


Beispiel:

Beginn des DV        12. März 2024                         Ende des DV      31. Mai 2024

BV-Beitragspflicht ab 12. April 2024 bis 31. Mai 2024

Beginn DV Neu       3. Juli  2024

BV-Beitragspflicht ab 3. Juli 2024.


Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit dem sozialversicherungsrechtlichen Entgeltanspruch, vorübergehend daher auch bei allen unbezahlten Urlauben oder sonstigen unbezahlten Zeiten, sofern keine der drei gesetzlichen Ausnahmen besteht (Präsenz-, Ausbildungs- bzw. Zivildienst, Wochengeld- und Krankengeldbezugszeiten). Siehe zu diesen Ausnahmen die Info-Seite "Beitragspflicht für entgeltfreie Zeiträume"!

Solche Entgeltansprüche, die über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses reichen, wie Urlaubsersatzleistung bzw. Kündigungsentschädigung, sind daher ebenfalls noch normal BV-beitragspflichtig (Ausnahme: Urlaubsersatzleistung bei Ende des Arbeitsverhältnisses im 1. Monat). 


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024