Bekanntgaben nach dem LobbyG

Von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu veröffentlichende Daten

Lesedauer: 1 Minute

Gemäß § 12 Abs 3 LobbyG können Selbstverwaltungskörper ihren Registrierungspflichten nach dem LobbyG auch dadurch nachkommen, dass sie unter ihrem Namen einen elektronischen Link auf eine Website bekanntgeben, auf der die von ihnen bekanntzugebenden Daten veröffentlicht sind.

Das kann für mehrere Selbstverwaltungskörper auch durch eine für sie einschreitende Einrichtung erfüllt werden (§ 12 Abs 4 LobbyG). Im Falle der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammern und Fachorganisationen) ist das durch die Wirtschaftskammer Österreich geschehen. Die von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung C gemäß § 12 Abs 1 LobbyG zur Eintragung bekanntzugebenden Daten sind nachstehend veröffentlicht. 

>> Angaben gemäß § 12 Abs 1 LobbyG (PDF)

Stand: 18.09.2023

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