Händedruck in einem weißen Kreis, daneben steht eine Waage auf mehreren Büchern mit Paragraphen-Aufschrift sowie liegt ein Richterhammer vor einem hellblauen Hintergrund
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Alle Informationen zur Gesellschaftsgründung im Überblick

Lesedauer: 2 Minuten

01.02.2024

Die GmbH ist nach dem Einzelunternehmen die am häufigsten vorkommende Rechtsform. Der Grund der hohen Attraktivität lässt sich schon aus der Namensgebung ableiten: Die Haftung bleibt auf die Gesellschaft beschränkt. Daher eignet sie sich besonders für Zusammenschlüsse von Partnern, die zwar in der Gesellschaft mitarbeiten, das Risiko aber auf das Gesellschaftsvermögen reduzieren wollen.

Die GmbH kann aber auch als Ein-Personen-Gesellschaft gegründet werden und verlangt nicht zwingend zwei Gesellschafter.

Stammkapital

Das Mindest-Stammkapital einer GmbH beträgt 10.000 Euro. Davon ist die Hälfte in Bar einzubezahlen, zum Nachweis dient eine Bankbestätigung. 

Gründung

Die Gründung einer GmbH setzt einen Gesellschaftsvertrag voraus. Der Abschluss des Vertrages muss in der Form eines Notariatsaktes erfolgen. Gründet eine Person eine GmbH erfolgt dies im Rahmen einer "Errichtungserklärung". Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine GmbH-Gründung auch vereinfacht, d.h. ohne die ansonsten zwingende Beiziehung eines Notars, gegründet werden. Die Gesellschaft entsteht erst mit Eintragung ins Firmenbuch

Firma

Der Firmenwortlaut einer GmbH kann als Personen-, Sach- oder Fantasiefirma gestaltet sein. Es muss zwingend die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten sein. Die Bezeichnung kann auch abgekürzt werden (z.B. "Springer GmbH", "XY Holzhandel GmbH" oder "Complex GmbH"). Zusätzlich können Sie eine Geschäftsbezeichnung verwenden.

Vertretung

Da die GmbH als juristische Person zwar rechts-, aber nicht handlungsfähig ist, erfolgt die Vertretung der Gesellschaft nach außen durch einen oder mehrere handelsrechtliche Geschäftsführer. Diese können im Falle eines gesetzwidrigen und verschuldeten Verhaltens für den verursachten Schaden persönlich haftbar gemacht werden.

Gewerbeberechtigung

Will die Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit durchführen, so muss die GmbH einen Gewerbeschein lösen. Dabei muss die Gewerbeberechtigung auf die GmbH lauten. Da die Gesellschaft erst mit Eintragung ins Firmenbuch existent wird, kann die Gewerbeanmeldung bzw. das Bewilligungsansuchen erst nach Eintragung ins Firmenbuch vorgenommen werden

Um eine Gewerbeberechtigung zu erlangen, muss die GmbH einen gewerberechtlichen Geschäftsführer ernennen. Dieser muss alle persönlichen Voraussetzungen erfüllen und sich im Betrieb entsprechend betätigen.

Außerdem muss der gewerberechtliche Geschäftsführer bei reglementierten Gewerben entweder dem vertretungsbefugten Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Gesellschaft angehören oder als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer der GmbH tätig sein. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zur Gesellschaft muss mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmachen. 

Sozialversicherung

Als reiner Gesellschafter einer GmbH unterliegen Sie grundsätzlich keiner Pflichtversicherung. Sind Sie als Gesellschafter einer gewerblich tätigen GmbH gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer, so sind Sie nach dem GSVG pflichtversichert. Eine Ausnahme besteht, wenn der Geschäftsführer-Gesellschafter keinen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann, also bei einer Beteiligung bis 25 % oder einer Beteiligung zwischen 25,01% und 49,99%, wenn Weisungsunterworfenheit des Gesellschafter-Geschäftsführers vorliegt. 

Steuern

Die Gesellschaft unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer von 23 %. Entsteht in einem Wirtschaftsjahr kein Gewinn oder Verlust, fällt eine jährliche Mindestkörperschaftssteuer von 5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals an. Aus diesem Grund beträgt die Mindestkörperschaftssteuer 500 Euro pro Jahr (125 Eur pro Quartal).

Gewinnausschüttungen unterliegen der Kapitalertragssteuer (27,5 %).

Gehälter, die sich Gesellschafter für ihre Leistungen für die Gesellschaft zusätzlich ausbezahlen lassen, unterliegen entweder der Lohnsteuer oder der Einkommensteuer.

Vergütungen unterliegen der Einkommenssteuer.