Zwei Laborgläser mit oranger und gelber Flüssigkeiten, nebenstehend Phiolen mit bunten Flüssigkeiten, im Vordergrund Glaspipette und Trägerglas,
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REACH – Änderung v. Anhang XVII betreffend Formaldehyd bzw. Formaldehydabspalter

(EU) 1464/2023

Lesedauer: 1 Minute

Ab 6. August 2026 dürfen Erzeugnissen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn unter den in Anlage 14 genannten Prüfbedingungen die Konzentration an Formaldehyd, das aus diesen Erzeugnissen freigesetzt wird, folgende Werte überschreitet:

  1. 0,062 mg/m3 für Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis;
  2. 0,080 mg/m3 für andere Erzeugnisse als Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis.

Ausnahmen bestehen allfällig unter Bedingungen z.B. für natürliche Materialien, für die Verwendung im Freien vorgesehene Erzeugnisse, Erzeugnisse in Bauwerken, Erzeugnisse für die industrielle oder gewerbliche Verwendung, bereits beschränkte Stoffe (Eintrag 72 iVm Anlage 12), Biozidprodukte, persönliche Schutzausrüstung, Lebensmittelkontaktmaterialien sowie gebrauchte Erzeugnisse.

Ab 6. August 2027 dürfen Straßenfahrzeuge nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn unter den in Anlage 14 genannten Prüfbedingungen die Konzentration an Formaldehyd im Inneren dieser Fahrzeuge 0,062 mg/m3 überschreitet.

Ausnahmen bestehen allfällig unter Bedingungen für Straßenfahrzeuge, die ausschließlich für die industrielle oder gewerbliche Verwendung bestimmt sind bzw. für Gebrauchtfahrzeuge.

Mit dieser Verordnung wird der Eintrag 77 (Formaldehyd und Formaldehydabspalter) im Anhang XVII der REACH-Verordnung angefügt. Ergänzt wird auch Anlage 13 (Messung von Formaldehyd bzw. Formaldehydkonzentrationen). Die Regelung begrenzt Formaldehydemissionen von Verbrauchererzeugnissen in Innenräumen und Inneren von Straßenfahrzeugen. Beachten Sie dazu auch die Erwägungen der Verordnung.

Die Änderungen wurden am 17. Juli 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und treten mit 6. August 2023 (20. Tag nach Veröffentlichung) in Kraft. Die Regelungen gelten direkt. Sie müssen national nicht gesondert umgesetzt werden.

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Stand: 17.07.2023

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